c) Förderung des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung durch geeignete Maßnahmen (öffentliche Veranstaltung, Publikationen etc.) mit dem Ziel, die Stiftungszwecke in der Bevölkerung zu verankern.
d) Vergabe von Stipendien, Beihilfen oder ähnlichen Unterstützungen zur Förderung der Fort- und Ausbildung auf dem Gebiet der Stiftungszwecke.
e) Schaffung und Unterstützung lokaler steuerbegünstigter Einrichtungen und Projekte, die den Stiftungszwecken dienen.
3. Die Zwecke können sowohl durch operative, als auch durch fördernde Projektarbeit verwirklicht werden.
4. Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklichtwerden.
5. Die Förderung der Zwecke schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein.
6. Die Stiftung kann der Treuhänderschaft von nicht rechtsfähigen Stiftungen und/oder die Verwaltung von rechtsfähigen Stiftungen mit gleichem oder ähnlichem Zweck übernehmen, jeweils im Rahmen der steuerlichen Gemeinnützigkeit der Stiftung.
§ 3 Gemeinnützige Zweckerfüllung
1. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf niemanden durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind oder durch unverhältmäßige Vergütung begünstigen.
2. Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften - stiftungsrechtliche und steuerrechtliche Vorschriften dies zulassen. Die gilt insbesondere für freie und zweckgebundene Rücklagen.
3. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die Spenden müssen zeitnah für die satzungsgemäßen Zwecke der Stiftung verwendet werden.
4. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen. Empfänger von Stiftungsleistungen sollen über deren Verwendung Rechenschaft ablegen. |